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24.03.2007 Don Demidoff: Freispruch


Pater Don Demidoff ICCC war im Dezember des vorigen Jahres angeklagt, in einer Serie von kritischen Artikeln in der rumänischen Tageszeitung "Ziarul de Sibiu" die islamische Religion beleidigt und diskriminiert zu haben. Der rumänische Nationalrat zur Bekämpfung der Diskriminierung, eine autonome Staatsbehörde, befreite den Priester und Journalisten Demidoff nach einer ausführlichen Anhörung jetzt von dieser Anklage. Urteil Nr. 32 vom 30.01.2007 Hier der Wortlaut des Beschlusses: Link LIGA: NATIONALRAT ZUR BEKÄMPFUNG DER DISKRIMINIERUNG Autonome Staatsbehörde BESCHLUSS NR 32 / 30.01.2007 Urkundenrolle Nr. 21A/2006 Anklage Nr. 5765 / 06.11.2006 Antragsteller: Eigenauskunft Gegenstand: Inhalt des Artikels "Wort zum Sonntag - Angst vor den Moslems" II. Teil "Der Westen zuckt zusammen“ veröffentlicht in der Zeitung "Ziarul de Sibiu" am 03.11.2006. I. Name, Wohnort oder Residenz der Parteien II. I.1 Name, Wohnort oder Residenz des Antragstellers: III. I.1.1 Nationalrat zur Bekämpfung der Diskriminierung (NRBD), IV. P-ta Valter Maracineanu 1-3, Et. 2, Sekt. 1 Bukarest V. I.2 Name, Wohnort oder Residenz des Antraggegners: VI. I.2.1 Pater Don Demidoff, Gemeinde Iacobeni, Str. Scolii 232, Kreis Sibiu VII. I.3 Vorladungsverfahren VIII. Durch das Schreiben 5918/13.11.2006 hat der Leitungsrat der NRBD Pater Don Demidoff zum Amtssitz am 21.11.2006 für die Anhörung vorgeladen. Der Antragsgegner hat einen anderen Vorladungstermin beantragt, da er bei den Anhörungen teilnehmen will, sich aber in dieser Zeitspanne nicht im Inland befindet. Der Leitungsrat hat den Antrag angenommen und eine neue Vorladung für den 07.12.2006 gesandt. Das Vorladungsverfahren wurde den Gesetzen entsprechend durchgeführt. IX. X. Gegenstand der Benachrichtigung und Begründungen der Parteien Aus der Note der Anzeige des Leitungsrates der NKBD Nr. 5765/06.11.2006 wird festgestellt, dass in der Tageszeitung "Ziarul de Sibiu" am 03.11.2006 der Artikel "Wort zum Sonntag - Angst vor den Moslems" II. Teil "Der Westen zuckt zusammen" veröffentlicht wurde. Gemäss der Note, kritisiert der Verfasser des Artikels, Pater Don Demidoff, die muslimische Religion und zieht einen Vergleich zur orthodoxen Kirche. Pater Don Demidoff hat bei dem NRBK das Schreiben 7047/14.12.2006 vorgelegt und fügt folgendes an: Pater Don Demidoff, deutscher Staatsbürger, unabhängiger katholischer Priester, wohnhaft in Rumänien, beantragt die Zurückweisung der Anzeige. Der Artikel, im Original bei den Urkundenrollen, will nicht zu Rassen- oder Nationalhass anstiften und der Charakter ist nicht von National-Chauvinistischer Propaganda. Es ist ein Zeitungsartikel, der in einem begründeten Kontext in Ziarul de Sibiu veröffentlicht worden ist Alle Aussagen und theoretischen Behauptungen über den Islam und dem muslimischen Glauben haben als Grundlage ausführliche Dokumente und wissenschaftliche Abhandlungen, Studien und Dissertationen Es waren drei publizierte Artikel, welche im Zusammenhang verifiziert werden sollten Es gab keine Absicht und es wurde auch nicht beabsichtigt eine Ausschliessung, Restriktion oder Präferenz bezüglich der Rasse, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Sprache oder Religion auszuüben Pater Don Demidoff übt humanitäre Tätigkeiten aus. Bei der Urkundenrolle wurden Dokumente in diesem Sinne vorgelegt. I. Gründe in Recht und Tatbestand Rechtsbestand, gemäss Art. 2 Abschn. 1 des Regierungserlasses 137/2000 betreffend der Vorbeugung und der Bestrafung aller Diskriminierungsformen, mit den nachherigen Änderungen und Ergänzungen ist eine Diskriminierung "sämtliche Unterschiede, Ausschliessung, Restriktion oder Präferenz auf Grundlage von Rasse, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Sprache, Religion, Sozialabstammung, Überzeugungen, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Alter, Behinderung, chronischer nichtansteckender Krankheit, HIV oder Zugehörigkeit zu einer benachteiligten Kategorie, welche als Zweck oder Effekt die Verringerung oder Beseitigung der Anerkennung, Nutzung oder Ausübung, unter Gleichberechtigungsbedingungen der Menschenrechte und der grundsätzlichen Freiheiten oder der gesetzlich anerkannten Rechte im politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich oder in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens hat". Gemäss Art. 2 "die Vorschriften, Kriterien oder Praktiken die neutral bei Augenschein sind, sind diskriminatorisch, wenn sie gewisse Personen auf Grundlage der Kriterien vorgesehen bei Abschn. 1 gegenüber anderen Personen, mit Ausnahme des Falles, in dem diese Vorschriften, Kriterien oder Praktiken objektiv von einem legitimen Zweck begründet sind und die Methoden zur Erreichung dieses Zweckes entsprechend und notwendig sind". Abschn. (3) sieht vor, dass "sämtliche aktive oder passive Verhalten, welche durch die Effekte, die sie verursachen, unbegründet eine Person, Gruppe von Personen oder Gemeinschaften in Vorteil oder in Nachteil bringt oder diese ungerecht behandelt oder erniedrigt wird, bestraft wird, wenn sie nicht im Strafgesetzbuch behandelt wird". Art. 19 des gleichen Aktes "Strafbarkeit ist, gemäss dieses Regierungserlasses, wenn sie nicht zum Strafgesetzbuch gehört, jedes öffentlich ausgestellte Verhalten, mit Charakter von National-Chauvinistischer Propaganda, oder das Verhalten, das als Zweck die Berührung der Würde oder das Verursachen einer Einschüchterung verfolgt, welche feindselig, erniedrigend, beleidigend oder demütigend, gerichtet gegen eine Person, Gruppe von Personen oder Gemeinschaft in Verbindung mit der Zugehörigkeit dieser zu einer gewissen Rasse, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Religion, sozialer Kategorie oder benachteiligten Kategorie oder der Überzeugungen, Geschlecht oder sexueller Orientierung". Nach Untersuchung der Anklage, dem Inhalt des Artikels und der Gesetzgebung in Kraft, erklärt der Leitungsrat, dass der Journalist/Verfasser des Artikels, genau wie jeder andere Bürger, um so mehr als Journalist, das Recht auf freie Ausdrucksweise hat. Die Grenze der freien Ausdrucksweise erstreckt sich so weit bis sie andere Rechte, entweder das Recht auf persönlicher Würde oder weitere Rechte berührt. In diesem Fall schätzen wir, dass der Journalist durch den veröffentlichen Artikel keine feindliche, beleidigende oder herabwürdigende Atmosphäre gegenüber der muslimischen Gemeinschaft oder dem Islam schafft und stiftet nicht zu Rassen- oder Nationalhass an. Die journalistische Tätigkeit des Verfassers ist kein Missbrauch sondern Ausübung der freien Rede. Der Journalist übernimmt die Rolle der Information und Bildung der Öffentlichkeit und stellt gewisse Meinungen zu diesem Thema an. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Menschenrechte zeigt dass "die Ausdrucksfreiheit, gewährleistet von Art. 10 Abschn. 1 i eines der Grundrechte einer demokratischen Gesellschaft und eine prioritäre Anforderung des Fortschrittes der Gesellschaft und der persönlichen Erfüllung ist. Unter Reserve Abschn. 2 Art. 10 , werden nur die Informationen und Ideen, die günstig erworben sind oder mit Gleichgültigkeit oder unschädlichen Einflüssen betrachtet, aber auch diejenigen, welche beleidigen, schockieren oder stören, gedeckt. Dieses sind die Anforderungen des Pluralismus, der Toleranz und des Öffnungsgeistes, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht existieren kann. (Beschluss des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Oberschlick vs. Österreich, Abschn. 57). Gegenüber den oben gezeigten, gemäss Art. 19 Abschn. (2) des Regierungserlasses 137/2000 betreffend der Vorbeugung und Strafe alle Diskriminierungsformen, mit den nachherigen Änderungen und Ergänzungen, in Einstimmigkeit aller Wahlstimmen der bei der Verhandlung anwesenden Mitglieder BESCHLIESST DER LEITUNGSRAT: 1. Die dargestellten Taten sind keine Diskriminierungstaten gemäss der Vorschriften des Regierungserlasses Nr. 137/2000 betreffend der Vorbeugung und Strafe aller Diskriminierungsformen, mit den nachherigen Änderungen und Ergänzungen 2. Einstellung der Anklage 3. Eine Kopie des vorstehenden Beschlusses wird Pater Don Demidoff mitgeteilt. I. Zahlungsmöglichkeit der Strafe (ggf.) Es ist nicht der Fall. VI. Anfechtungswege und Zeitspanne der Ausübung Der vorstehende Beschluss kann bei dem zuständigen Gericht und in der gesetzlichen Zeitspanne, gemäß dem Gesetz 554/2004 des Gerichthofes für Streitsachen angefochten werden. Bei der Verhandlung anwesende Mitglieder des Leitungsrates: Asztalos Csaba Ferenc, Mitglied, Unterschrift Ionita Gheorghe, Mitglied, Unterschrift Macoveanu Corina Nicoleta, Mitglied, Unterschrift Panfile Anamaria, Mitglied, Unterschrift Vasile Ana Monica, Mitglied, Unterschrift. Ausgefertigt am 15.02.2007.